Datenschutzbehörde nimmt Geschäftsführer und Vorstände direkt in die Verantwortung
Wir dürfen Ihnen von der neuen Vorgehensweise der Datenschutzbehörde berichten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Ro 2019/04/0229 vom 12.5.2020 zur Zurechenbarkeit von Verwaltungsstrafen an eine Gesellschaft die erste Geldbuße der Datenschutzbehörde nach der DSGVO in Höhe von EUR 4.800,00 gegen eine GmbH wegen einer unzulässigen Videoüberwachung aufgehoben. Nach Ansicht des VwGH hatte die DSB es unterlassen, jeweils einen Tatvorwurf gegen konkrete Personen zu richten, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte der Beschuldigten zukomme. Die DSB hatte dieses Argument im Verfahren mit dem Hinweis verworfen, eine Geldbuße sei auch im europäischen Wettbewerbsrecht gegen eine juristische Person möglich. Dieses Argument wurde vom VwGH ebenso abgelehnt, wie die Vorstellung der DSB, dass Art 83 DSGVO ein Verbandsverantwortlichkeitsmodell sui generis beinhalte. […]