Neue Verbraucherschutz­vorschriften der Union

Beitrag verfasst von Dr. Claudia Gabauer, LL.M. am 16.03.2020 – KTR-Newsletter März 2020

Wir möchten auf die kürzlich in Kraft getretene RL (EU) 2019/2161 „zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union“ aufmerksam machen, mit der u.a. die RL (EU) 2011/83 („Verbraucherrechte-RL“) und die RL 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken) geändert werden.

Bei den Sanktionen hat man sich an der DSGVO orientiert und diese sogar noch verschärft. Der Höchstbetrag der zu verhängenden Geldbuße beträgt mindestens (!) 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmens verfügbar sind, sind Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens (!) 2 Mio. EUR vorzusehen.

Auf folgende Änderungen möchten wir besonders hinweisen:

Verbot von Geschäftspraktiken, durch die Verbrauchern Informationen in Form von Suchergebnissen aufgrund einer Online-Suchanfrage des Verbrauchers bereitgestellt werden, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder Zahlungen, die speziell dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden. Wenn ein Gewerbetreibender den Anbieter einer Online-Suchfunktion unmittelbar oder mittelbar dafür bezahlt hat, dass ein Produkt im Rahmen der Suchergebnisse ein höheres Ranking erhält, sollte der Anbieter der Online-Suchfunktion die Verbraucher über diese Tatsache in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise informieren.

Wenn Gewerbetreibende Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich machen, sollten sie Verbraucher darüber informieren, ob Prozesse oder Verfahren angewandt werden, um sicherzustellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern verfasst wurden, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. Wenn solche Prozesse oder Verfahren angewandt werden, sollten Gewerbetreibende Informationen darüber bereitstellen, wie die entsprechenden Prüfungen ablaufen, und den Verbrauchern eindeutige Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie mit Bewertungen umgegangen wird, etwa ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden oder ob diese Bewertungen im Wege eines Vertragsverhältnisses mit einem Gewerbetreibenden gesponsert oder beeinflusst wurden. Zudem sollte es deshalb als unlautere Geschäftspraktik zur Irreführung der Verbraucher angesehen werden, wenn behauptet wird, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass zumutbare und angemessene Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen. Solche Schritte wären etwa technische Mittel zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Person, die eine Bewertung veröffentlicht, beispielsweise indem die Informationen zur Überprüfung, ob ein Verbraucher das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben hat, angefordert wird.

Die Verbraucherrechte-RL soll auch dann gelten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden, und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet.

Die RL ist bis zum 28.11.2021 in nationales Recht umzusetzen und das nationale Recht ab dem 28.5.2022 anzuwenden.

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