NEUIGKEITEN AUS UNSERER KANZLEI

Die Google Analytics–Entscheidung der Datenschutzbehörde – Podcast MANZ RECHTaktuell

Unser Partner Dr. Rainer Knyrim wurde von MANZ eingeladen, im neuen Podcast RECHTaktuell über Google Analytics zu sprechen.

trend-Anwaltsranking: 1. und 6. Platz im Datenschutzrecht

Dr. Rainer Knyrim ist die Nr. 1 im Datenschutzrecht im trend-Ranking 2022 – Erfolg für Dr. Gerald Trieb, LL.M. 

Das neue trend-Anwaltsranking ist erschienen! Dr. Rainer Knyrim sicherte sich auch heuer den 1. Platz in der Kategorie „Datenschutzrecht“, Dr. Gerald Trieb, LL.M. wurde auf Platz 6 geranked! Nur wenige Kanzleien schaffen es mit  gleich zwei Anwälten unter die „Top Ten“ einer Kategorie – für unsere Boutiquekanzlei im 6. Jahr ihres Bestehens ein toller Erfolg! Weiterlesen

KTR im neuen Chambers Europe 2022

Ranking-Erfolg in Chambers Europe 2022 – Band 1 – Dr. Rainer Knyrim – Band 4 – Dr. Gerald Trieb, LL.M. – Band 4 – Knyrim Trieb Rechtsanwälte.
Wir freuen uns über die Top-Platzierungen in der Kategorie TMT – Information Technology und das tolle Feedback unserer Mandanten!

Who’s Who Legal (WWL) – Data 2022

Who’s who legal – that’s where WE are!
Wir freuen uns über die Aufnahme unserer beiden Partner Dr. Rainer Knyrim und Dr. Gerald Trieb in die neu erschienene Ausgabe „Data 2022“ des renommierten globalen Rechtsexpertenverzeichnisses Who’s Who Legal (WWL).

Zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten bei Kreditauskunfteien

Zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten bei Kreditauskunfteien
Jennifer Salomon, LL.M. / Dr. Gerald Trieb, LL.M.
Erschienen 12/2021 in ZFR

Zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten bei Kreditauskunfteien

Die zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zum Zweck von Bonitätsauskünften kann grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Das BVwG sieht in seiner Rsp in der fünfjährigen Speicherdauer der KapitaladäquanzVO eine Richtschnur für die Bemessung der zulässigen Speicherdauer. Der OGH deutet in seiner Entscheidung 6 Ob 87/21v jedoch an, dass sogar eine zehnjährige (oder sogar darüber hinausgehende) Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zulässig sein kann, weil eine lange Erfassung von Zahlungserfahrungsdaten notwendig ist, um Momentaufnahmen zu vermeiden und eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Information über die Bonität sicherstellen zu können.

Den Artikel finden Sie HIER.

Quelle: https://lesen.lexisnexis.at/