Wann kann ein Auskunftsbegehren nach aktueller Judikatur wegen Missbräuchlichkeit abgelehnt werden?
Beitrag verfasst von Jennifer Salomon, LL.M. – KTR-Newsletter August 2026
Das Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO ist der „Klassiker“ unter den Betroffenenrechten- und zugleich häufiger Anlass für Streitigkeiten in der Praxis. Es soll betroffenen Personen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ggf. die Geltendmachung weiterer Rechte ermöglichen. Das Recht auf Auskunft ist jedoch kein uneingeschränktes Recht.
Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gemäß Art 12 Abs 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden, wobei der Verantwortliche für diese Missbrauchsabsicht der betroffenen Person beweispflichtig ist. Diese Bestimmung unterstreicht die generelle Judikatur des EuGH, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen darf. Grenze des Auskunftsbegehren ist daher die „Missbräuchlichkeit“ des Auskunftsbegehrens.
Der EuGH hat 2023 klargestellt: Ein Auskunftsbegehren muss nicht begründet werden. Der Verantwortliche darf es daher nicht allein deshalb zurückweisen, weil die betroffene Person einen „fremden“ Zweck verfolgt – etwa die Vorbereitung einer Schadenersatzklage ohne datenschutzrechtlichen Bezug. ErwGr 63 DSGVO, wonach das Recht auf Auskunft besteht, damit sich die betroffene Person der Verarbeitung bewusst werden und die Rechtmäßigkeit überprüfen kann, ändere daran nichts (EuGH 26.10.2023, C-307/22 – FT [Kopie der Patientenakte], Rz 38 und 43). Jedoch hat der EuGH kürzlich nachjustiert und festgestellt, dass eine missbräuchliche Antragstellung vorliegt, wenn sich aus einer Gesamtheit objektiver Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wird (EuGH 19.3.2026, C-526/24 – Brillen Rottler). Hinsichtlich der Erreichung des Ziels von Art 15 DSGVO sind laut diesem jüngsten Judikat sehr wohl die Ziele nach ErwGr 63 DSGVO heranzuziehen. Selbst wenn diese Ziele mit dem Auskunftsbegehren erreicht werden können, kann der Verantwortliche anhand aller Umstände des Einzelfalls das Bestehen eines subjektiven Elements nachweisen, das in der Absicht der betroffenen Person besteht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden. Dies kann vorliegen, wenn die betroffene Person das Auskunftsbegehren zu einem anderen Zweck stellt als dem, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen zu können, z.B., wenn die betroffene Person ein Auskunftsbegehren stellt, um künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadenersatz vom Verantwortlichen zu schaffen, weil sie davon ausgeht, dass das Auskunftsbegehren gar nicht oder nicht entsprechend der DSGVO beantwortet wird.
Datenschutzfremde Beweggründe können laut OLG Wien zudem für den Umfang des Auskunftsrechts relevant sein. Die Beweggründe sind selbst dann zu beachten, wenn sie erst im Laufe des Gerichts- (oder Behörden)verfahrens hervorkommen (OLG Wien 28.7.2025, 13 R 15/25h).
Hinweise zur Missbräuchlichkeit bietet zudem die Judikatur des VwGH zu Art 57 Abs 4 DSGVO (Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde), die wegen des nahezu identischen Wortlauts auf Art 12 Abs 5 DSGVO übertragbar ist. Auch danach sind die Motive für die Antragstellung relevant, um Missbräuchlichkeit feststellen zu können und liegt eine solche etwa dann vor, wenn ein Antrag gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist (VwGH, Ra 2022/04/0049) oder wenn das Auskunftsbegehren objektiv nicht erforderlich ist, um die aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern der Antrag einem anderen Zweck dient und ohne diese sachfremden Gründe nicht gestellt worden wäre (Ra 2020/04/0084). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person Ressourcen in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Antrag ergibt, dass offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren (Ra 2022/04/0049). Ein weiterer Hinweis für Missbräuchlichkeit kann durch „Feindseligkeit“ gegenüber einer bestimmten Person argumentiert werden (Ra 2025/04/0143).
Zur Exzessivität von Auskunftsbegehren liegt ebenfalls bereits Judikatur vor: Die Beurteilung, ob Exzessivität gegeben ist, muss aus qualitativer Sicht erfolgen und hängt nicht allein von der Zahl der Auskunftsanträge der betroffenen Person ab. Somit kann auch ein erstes Auskunftsbegehren als „exzessiv“ im Sinne von Art 12 Abs 5 DSGVO angesehen werden (EuGH, C-526/24 – Brillen Rottler). Im Gegenzug reicht eine hohe Anzahl von Anträgen alleine nicht aus, um Exzessivität zu begründen. Diese kann aber ein Indiz dafür darstellen, dass vorwiegend datenschutzfremde Zwecke verfolgt werden (EuGH, C‑416/23 – ÖDSB, Exzessive Anfragen; Ra 2023/04/0002).
Was bedeutet das für die Praxis?
- Die Beantwortung von Auskunftsbegehren kann abgelehnt werden (oder nur gegen Kostenersatz erteilt werden), wenn das Begehren missbräuchlich gestellt wurde.
- Auskunftsbegehren müssen nicht begründet werden, jedoch können die vorgebrachten und ersichtlichen Gründe für das Vorliegen von Missbräuchlichkeit herangezogen werden.
- Missbräuchlichkeit liegt jedenfalls vor, wenn die betroffene Person ein Auskunftsbegehren stellt, nur um künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadenersatz vom Verantwortlichen zu schaffen.
- Auffallende Feindseligkeit kann einen weiteren Anhaltspunkt für Missbräuchlichkeit darstellen.
- Die Häufigkeit von Auskunftsbegehren alleine stellt noch keine Missbräuchlichkeit dar, kann aber ein Indiz dafür sein.
- Bereits das erste Auskunftsbegehren kann exzessiv sein.
Ob Missbräuchlichkeit vorliegt ist, daher stets im Einzelfall zu prüfen und muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden. Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Beurteilung!
